Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend ausschließlich für Unternehmenskunden im Sinne des § 14 BGB, die bei Abschluss der Bestellung in der Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Unseren Lieferungen liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde, die auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und uns gelten. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen, bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen Bestätigung.
II. Preise
Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung und Versicherung. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
III. Versand und Lieferung
1. Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Dies gilt auch bei Übernahme von Frankolieferungen insbesondere ist das Bruchrisiko nicht eingeschlossen. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und gegen Berechnung der Kosten abgeschlossen. Eine Transportversicherung kann auf Wunsch unter Berechnung von 2,5% des Rechnungsbetrages zuzüglich Fracht, zu Lasten des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung der Sendung festgestellt, so muss der Empfänger dies sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels Lkw ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Schädigungen genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.
2. Angegebene Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung (soweit diese rechtzeitig bei einem zuverlässigen Lieferanten beauftragt wurde), es sei denn, es wurde ausdrücklich ein verbindlicher Termin vereinbart. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig, sie geltend jeweils als selbständige Lieferung.
3. In Fällen höherer Gewalt (z.B. Arbeitskämpfen, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Grenzsperrungen u.ä. nicht von uns zu beeinflussende Ereignisse) verlängern sich vorgesehene Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.
IV. Annahmeverzug
1. Verweigert der Besteller nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme der bestellten Waren oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, können wir vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadensersatz verlangen.
2. Der Schadensersatzanspruch beläuft sich auf 15 % des Nettoauftragswertes. Dem Besteller bleibt nachgelassen, den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes ist durch die vorstehende Regelung nicht ausgeschlossen.
V. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Sämtliche Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, zur sofortigen Zahlung fällig. Der Zahlungseingang hat innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Wenn Wechsel oder Schecks angenommen werden, wozu wir nicht verpflichtet sind, erfolgt dies nur erfüllungshalber.
Mit der Einlösung oder Nichteinlösung solcher Papiere verbundene Kosten und Spesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.
2. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig, soweit wir die geschuldeten Leistungen erbracht haben. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung oder bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
3. Bei Zahlung von 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts und / oder die Erklärung der Aufrechnung sind nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen; dies gilt nicht für Ansprüche wegen Sachmängeln und Ansprüchen, die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen.
5. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.
VI. Beanstandungen
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßen Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen (§ 377 Abs. 1 HGB). Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war (§ 377 Abs. 2 HGB).
Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Anlehnung dieses Mangels als genehmigt (§ 377 Abs. 3 HGB). Maßgeblicher Zeitpunkt für die unverzügliche Untersuchung ist die Ablieferung, mithin die Übergabe. Die Untersuchung muss daher vor einem Weitertransport der Ware erfolgen.
2. Im Falle eines Mangels der Ware erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung. Gemäß Ziff. VII lit. g) erlischt unsere Haftung, wenn der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung durch uns Nacharbeiten und Änderungen an Waren vornimmt. Veränderungen an der Ware bedürfen daher unserer ausdrücklichen Zustimmung. Für den Fall, dass die Nachbesserung fehlschlägt, unterbleibt oder aus Gründen verzögert wird, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung berechtigt.
3. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Waren ein Jahr, für Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, 5 Jahre. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Waren.
4. Der Verkauf von gebrauchten Waren erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.
5. Soweit wir im Rahmen des Lieferantenrückgriffs in Anspruch genommen werden sollen, ist der Besteller verpflichtet, ein ihm zugegangenes Verlangen auf Nacherfüllung ohne schuldhaftes Zögern an uns weiterzuleiten, um uns die Möglichkeit der Erledigung zu geben. Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen gemäß Ziffer VII. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Bestellers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat der Besteller uns im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
VII. Haftung
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leisten wir Schadensersatz ausschließlich mit der Maßgabe folgender Grenzen:
a) Die Haftung ist auf €5000,00 pro Schadensfall begrenzt, insgesamt auf höchstens €5000,00 aus diesem Vertrag, für Vermögensschäden höchstens bis zu 10 % des Gesamtpreises des Vertrages. Die Haftung für Vermögensschäden ist insgesamt auf höchstens € 5000,00 für diesen Vertrag begrenzt. Die Grenze gilt nicht, soweit abweichende Haftungshöchstgrenzen vereinbart sind.
b) Darüber hinaus haften wir, soweit wir gegen die eingetretenen Schäden versichert sind im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
c) Ein Ersatz für indirekte Schäden und Folgeschäden leisten wir nicht.
d) Eine Haftung für entgangenen Gewinn besteht nicht.
e) Ansprüche wegen fahrlässiger unterlassener Nichtaufklärung über die negativen Sacheigenschaften der Waren sind, soweit dadurch kein Sachmangel begründet wird, ausgeschlossen, es sei denn, wir haben zusätzlich eine ausdrückliche Beratung des Bestellers übernommen.
f) Wir haften für den Verlust von Daten nur auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
g) Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Zustimmung durch uns Nacharbeiten und Änderungen an Waren vor, erlischt unsere Haftung.
2. Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. 1 gelten nicht bei der Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, außerdem bei Fehlen einer Beschaffenheit der Waren, für die wir eine Garantie übernommen haben. Die Haftungsgrenzen gem. Abs. 1 geltend weiter nicht für die Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Pflichten, deren Einhaltung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen kann.
3. Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmustern zu geschehen hat. Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen von Gewicht und Frachtangaben sind für uns unverbindlich.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei Zahlungen mit Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständigen Einlösung bestehen.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache in ordnungsgemäßen und üblichen Geschäftsgang zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen und zu veräußern. Eine Verarbeitung von Eigentumsvorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen.
Bei der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung von Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zu dem der anderen Ware entsprechend den §§ 947, 948 BGB zu.
3. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vom Besteller weiter veräußert, so tritt er schon jetzt seine Forderung aus diesem Kaufvertrag an uns ab. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung und anschließenden Veräußerung erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zur anderen in der neu hergestellten Sache enthaltenen Ware. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen, die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierfür zu erbringen. Übersteigt die abgetretene
Forderung unsere Kaufpreisforderung um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, dem Besteller den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.
4. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Diese Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
5. Der Besteller ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen, uns alle zur Geltendmachung der abgetretenen Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, insbesondere die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, die Kunden unseres Bestellers von der Abtretung zu benachrichtigen.
6. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der unsere Rechte gefährdet, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen. Wird die Erfüllung, Einziehung oder Sicherung unserer Forderung durch Verletzung der genannten Pflichten oder sonst, zum Beispiel durch einen Vergleichsantrag den Besteller betreffend, gefährdet, sind wir zur Rücknahme der Waren und deren Verwahrung auf Gefahr und Kosten des Käufers bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche berechtigt, auch ohne vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird, unser Sitz, mithin Loitsche.
2. Gerichtsstand für alle die sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten sowie für Mahnverfahren ist Loitsche.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
X. Datenverarbeitung
Mit seiner Bestellung erteilt der Käufer sein Einverständnis zur Speicherung seiner im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung anfallenden personenbezogenen Daten in unserer EDV sowie zur Nutzung dieser Daten zwecks Anbahnung, Abschlusses und Abwicklung von Kaufverträgen.