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Rutschsicherheit in Außenbereichen

Was ist Außen?
Viele Aufsichtsbeamte der Behörden sagen: Alle Orte, in denen Schnee hineingeweht werden kann, sind „Außen“. Dazu gehören demnach auch überdachte Eingänge.

Welche Vorschriften gelten für welchen Bereich?
Die Berufsgenossenschaft für Einzelhandel (i. d. R. Anerkannter Stand der Technik) sagt in ihrem Merkblatt M10, dass für Ladeneingänge mindestens R11 vorhanden sein muß. Das gilt als Mindestanforderung für öffentliche Bereiche.
Aber auch andere Behörden möchten ein Wörtchen mitreden. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wird auch vom „Staatlichen Amt für Arbeitsschutz“ überwacht.
Diese Ämter berufen sich nicht auf die „R-Werte“ sondern auf die sogenannten SRT-Werte“.
Die Prüfungsvorschrift ist in der DIN EN 1341, Anhang E, “Bestimmung der Griffigkeitsbeiwertes, gemessen an unpolierten Platten” beschrieben.
Die "Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V.”, Köln, hat ein Merkblatt über den “Rutschwiderstand von Pflastern und Plattenbelägen für den Fußgängerverkehr” im Jahre 1997 herausgegeben, in dem die Ermittlung der “SRT-Werte” erklärt wird. Zu den Außenbereichen gehören auch Stellen, an die Regen
oder Schnee durch Windeintrag gelangen können, zum Beispiel überdachte Eingänge. Die Meßmethode ist hier ein geeichtes Pendel für die Mikrorauhheit und ein Ausflußmesser für die Makrorauhheit. Beide Werte werden auf sogenannte SRT-Werte umgerechnet. Mit dem SRT-Verfahren können sowohl neu zu verlegende Platten (im
Labor) als auch bereits verlegte Platten gemessen werden.

Die Mindestanforderung für Außenbereiche wird i. d. R. mit SRT 45 angenommen in Kombination mit dem entsprechendem Ausflußwert. Das muß innerhalb der Nutzungsdauer immer gegeben sein.
Das gilt für den gesamten öffentlichen Bereich. Dazu gehört auch die Hauseingangstreppe, die der Postbote benutzen muß. Nicht dazu gehört die rein privat genutzte Treppe der Gartenterrasse.

Wie erziele ich aber R11 / SRT 45 dauerhaft?
Die klassischen Bearbeitungen „geflammt, gesandstrahlt und gestockt“ sind die sichersten Methoden, eine dauerhafte Rutschsicherheit zu erreichen. Sägerauh oder geschliffen ist nicht ausreichend. Auch die LaserGrip® -Technik ist nicht ausreichend.
Der Wunsch nach einer polierten oder geschliffenen Oberfläche ist bei den Bauherren oft gegeben und durchgeführt worden. Allerdings läuft der ausführende Betrieb in die Gefahr, bei einem Unfall 30 Jahre Haftung zu übernehmen, da er gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen hat. Es kann auch zusätzlich zu einer
Strafanzeige wegen Baugefährdung kommen.
§319 BGB Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln
der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Für Rückfragen steht Ihnen unsere Beratungsabteilung unter 0173 / 91 72 489 oder unter E-mail Fahrenkrog@magnastein.com gerne zur Verfügung.