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Wie sind die Schwellenwerte für barrierefreies Bauen im Wohnungsbau – alle 16 Bundesländer?

Immer öfter finden die Regeln für barrierefreies Bauen Anwendungen bei Neubauten und Sanierungen. Leider sind die Regelungen nicht einheitlich in Deutschland. Wir möchten die Regelungen unter die Lupe nehmen. Dieser recht umfangreiche Newsletter ist ein zusammengefasstes Nachschlagewerk und ehrlich gesagt eine sehr „trockene Kost“. Da sich Vorschriften ändern können, ist immer die aktuelle Musterbauordnung zu beachten.

Barrierefreies Bauen, welche Bundesländer haben identische Vorgaben?
Die Regelungen zum barrierefreien Bauen weichen zwischen den Bundesländern voneinander ab. Die einzelnen Landesbauordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, und die Abweichungen betreffen auch die Vorgaben zum barrierefreien Bauen. Es gibt kein Bundesländerpaar, das in allen Aspekten des barrierefreien Bauens wirklich identische Vorgaben hat. Das macht es für Betriebe, die in mehreren Bundesländern arbeiten, nicht leicht.

Welche Normen Bauordnungen sind für barrierefreies Bauen relevant?

Gemeinsame Basis Musterbauordnung (MBO): Die von der Bauministerkonferenz erarbeitete Musterbauordnung dient als Grundlage zur Erarbeitung der jeweiligen Landesbauordnungen. Länder, die die MBO nahezu wortgleich übernommen haben, sind sich daher sehr ähnlich.
Einheitliche technische Normen: Die DIN 18040-1 und 18040-2 wurden in allen Bundesländern als technische Baubestimmungen eingeführt; die Einführung der DIN 18040-3 erfolgte hingegen nur in vereinzelten Bundesländern, was natürlich alles noch komplizierter macht.
Unterschiede für rollstuhlgerechte Wohnungen und Badezimmer: Das ist wichtig bei der Badezimmerplanung und dem Belagsaufbau (Gewicht und dynamische Lasten), besonders bei rollstuhlgerechten Wohnungen. Da jedes Bundesland sein eigenes „Süppchen“ kocht, haben wir uns an die Fleißarbeit gemacht, alles in eine Tabelle zu packen.

Schwellenwerte für barrierefreies Bauen im Wohnungsbau – alle 16 Bundesländer

Bundesland§ LBOSchwellenwert (ab Anzahl WE)Umfang barrierefreier WohnungenRollstuhlgerechte Wohnungen ("R")
MBO (Muster)§ 50>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbarKeine Pflicht
Baden-Württemberg§ 35>2 WEWohnungen mit einer Brutto-Grundfläche mind. der des EG barrierefrei erreichbar; Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche barrierefrei nutzbar und mit dem Rollstuhl zugänglichIntegriert im Standard
BayernArt.48>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar; bei Gebäuden mit erforderlichen Aufzügen muss ein Drittel der Wohnungen barrierefrei erreichbar seinKeine Pflicht
Berlin§50/51>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und über den
üblichen Hauptzugang barrierefrei erreichbar; bei Aufzugspflicht: 50 % barrierefrei nutzbar; ab 2025: 75 % barrierefrei erreichbar
In Gebäuden mit mehr als
100 Wohnungen: 1 je 100 WE rollstuhlgerecht
Brandenburg§45>4 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei; in Gebäuden mit Aufzügen und > 4 WE ebenfalls Wohnungen eines Geschosses barrierefreikeine Pflicht
Bremen§50>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar; Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche mit dem Rollstuhl zugänglich und nutzbarIntegriert
(Rollstuhlzugänglichkeit in
allen bf. WE)
Hamburg§52>4 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar;
Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche mit dem
Rollstuhl zugänglich
Keine Pflicht
Hessen§54>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar;
Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche mit dem
Rollstuhl zugänglich
Keine Pflicht
Mecklenburg-Vorpommern§50>6 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar;
Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche, Freisitz mit dem
Rollstuhl zugänglich
Keine Pflicht (aber Freisitz einbezogen)
     
Niedersachsen§ 49>4 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei zugänglich und nutzbar für Menschen mit Behinderungen10Jede 8. Wohnung muss rollstuhlgerecht sein
Nordrhein-Westfalen§ 49>2 WE (ab GK3)Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar; Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche mit dem
Rollstuhl zugänglich; 7 ab Gebäudeklasse 3 müssen
Wohnungen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein
Keine Pflicht
Rheinland-PfalzArt.44>4 WEVon den ersten 5 WE: 1 WE barrierefrei erreichbar; je
weitere WE: 1 zusätzlich
Keine Pflicht
Saarland§50>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbarKeine Pflicht
Sachsen§50>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbarkeine Pflicht
Sachsen-Anhalt§49>2 WEWohnungen eines Geschosses barrierefrei
nutzbar und zugänglich
Keine Pflicht
Schleswig-Holstein§52>2 WEWohnungen mindestens eines Geschosses barrierefrei erreichbar;
Wohn-/Schlafräume, Toilette, Bad, Küche und Flure
barrierefrei, insbesondere mit dem Rollstuhl zugänglich
Integriert im Standard
Thüringen§53>2 WEWohnungen mindestens eines Geschosses
barrierefrei erreichbar
Keine Pflicht
     

Was sind die Anforderungen an Treppen nach DIN 18040?

Treppenform & Laufgestaltung

BauartAnforderung
TreppenläufeTreppen müssen gerade Läufe haben.
Gebogene TreppenErst ab einem Innendurchmesser von 2 m sind gebogene Treppen für Menschen mit begrenzten motorischen Einschränkungen sowie für sehbehinderte Menschen barrierefrei nutzbar.
Gewendelte TreppenGewendelte Treppen weisen je nach Position auf der Stufe unterschiedliche Auftrittstiefen auf. DIN 18040-2 schreibt für barrierefreie Treppen in Wohngebäuden gerade Läufe vor.
RichtungswechselBarrierefreie Treppenläufe sind gerade auszuführen. Richtungsänderungen des Treppenlaufs können stattdessen durch Podeste erreicht werden.

Stufenausbildung

BauteilAnforderung
SetzstufenOffene Setzstufen oder unterschnittene Trittstufen sind unzulässig; schräge Setzstufen mit bis 2 cm Unterschneidung sind möglich.
Optimales SteigungsverhältnisWird das optimale „Schrittmaß" (2S + A = 59 cm bis 65 cm) angewendet, führt dies zu einem Steigungsverhältnis von 17/29 cm (Setzstufe/Trittstufe).
Aufkantung am TreppenaugeEin seitliches Abrutschen z. B. von Gehstöcken kann durch Aufkantung vermieden werden.

Handläufe

Nicht auf der StufenausbildungAnforderung
BeidseitigFür barrierefreie Treppen nach DIN 18040 gelten: beidseitiger, durchgehender Handlauf.
HöheDIN 18040-1 und -2 fordern eine Handlaufhöhe von 85 bis 90 cm, gemessen senkrecht von der Stufenvorderkante zur Handlaufoberfläche.
QuerschnittSie sind griffsicher, gut umgreifbar, rund oder oval mit einem Durchmesser von 30 bis 45 mm anzufertigen.
WandabstandDer lichte Abstand zur Wand beträgt 50 mm.
Waagerechter ÜberstandSie müssen am freien Ende mindestens 30 cm über das Treppenende waagerecht und mit einer Rundung zur Wand/Seite oder nach unten fortgeführt werden.
DurchlaufendDie Handläufe sind durchlaufend an Treppenauge oder Rampenauge, Zwischenpodesten und über Fensteröffnungen, Heizflächen und ähnliches hinwegzuführen.
Zusätzlicher Handlauf für KinderJe nach Alter sind für Kinder Handläufe in 60–80 cm Höhe anzubringen.
ZwischenhandlaufBei sehr breiten Treppen empfiehlt DIN 18040 sogar einen dritten, mittigen Handlauf.

Stufenmarkierung & Orientierung

Bei SehbehinderungAnforderung
StufenvorderkantenmarkierungDie DIN 18040 fordert Sicherheitsmarkierungen direkt an den Stufenkanten (4–5 cm auf der Trittstufe, 1–2 cm auf der Setzstufe).
LeuchtdichtekontrastDer Leuchtdichtekontrast K muss ≥ 0,4 sein (besser 0,7).
Taktile AufmerksamkeitsfelderDie Treppen sollten mit Aufmerksamkeitsfeldern mit einer Tiefe von mindestens 0,60 m versehen sein. Die Aufmerksamkeitsfelder für den Antritt sollten direkt vor der untersten Setzstufe liegen und für den Austritt direkt hinter der obersten Trittstufe beginnen.
Taktile HandlaufinformationenDie Informationen sind auf den Handläufen so anzubringen, dass die ertastende Hand sie leicht entdecken und lesen kann – z. B. Stockwerkangaben in Braille- und Profilschrift.

Was ist ein taktiles Aufmerksamskeitsfeld?
Damit sind unterschiedliche Oberflächen gemeint, damit sehbehinderte Personen mit einem „weißen Stock“ am Geräusch erkennen können, wo der Antritt / Austritt ist.
Beispiel: Vor der untersten Stufe und nach der letzten Stufe eine Platte aus geflammt gebürsteten Granit, Stufenbelag poliert, gelasert oder geschliffen.

Was ist der Leuchtdichtekontrast?
Als Leuchtdichtekontrast wird der vom menschlichen Auge wahrgenommene Helligkeitsunterschied zweier benachbarter Flächen bezeichnet.
Beispiel: Stufe Nero Assoluto, Einleger Bianco Sardo oder umgekehrt. Es ist nicht der Farbunterschied (z. B.
Baltic Brown und Green). Neben Einlegern sind auch Einfräsungen, gefüllt mit Epoxydharz in weiß oder schwarz
möglich.

GesteinsnameTypischer HellbezugswertFarbcharakter
Nero Assoluto (poliert mit LaserGrip)3-8Schwarz
Star Galaxy (poliert mit LaserGrip)5-10Schwarz mit Bronziten
Padang Dunkel (poliert mit LaserGrip)15-25Dunkelgrau
Kuru Grey / Rosa Beta (geschliffen)35-50Hellgrau/Rosa
Jura Gelb (geschliffen)55-65Beige-Gelb
Bianco Carrara (geschliffen)70-80Weißer Grundton
Sandstein gelb (geschliffen)50-65gelblich
Sandstein rot (geschliffen)15-30Rotbraun
Travertin hell (geschliffen)55-70Beige-Creme

Betonwerkstein geschliffen

FarbtonTypischer Hellbezugswert
Anthrazit/Schwarz5-15
Grau mittel25-35
Grau hell45-55
Weiß/Platin Weiß70-85
Beige45-60

Mindestlaufbreite (DIN 18065)
Für eine baurechtlich notwendige Treppe in einem Mehrfamilienhaus muss die nutzbare Laufbreite mindestens 100 cm betragen, die Stufenhöhe muss mindestens 140 und maximal 190 mm betragen. Die Auftrittsfläche ist von 260 bis 370 mm vorgegeben.
Ländervergleich: Einführung der Treppenanforderungen über die VV TB
Die DIN 18040 (Teil 1 und 2) ist über die Technischen Baubestimmungen (VV TB) in allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt. Wer aber glaubt, dass dadurch ein deutschlandweit einheitlicher Standard besteht, der irrt. Die Bundesländer haben länderspezifische Anpassungen vorgenommen. Besonders deutlich werden diese Unterschiede bei Treppen.

A) Öffentlich zugängliche Gebäude (DIN 18040-1, Abschnitt 4.3.6)

BundeslandGeltungsbereich Treppen (öffentl. Gebäude)
MVV TB (Muster)Abschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen angewendet werden.
Mehrzahl der Bundesländer (BY, BB, HB, HH, HE, NI, SN, ST, SH, TH, SL)Diese Anforderungen der MVV TB sind von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen worden – also nur notwendige Treppen.
Baden-WürttembergAbschnitt 4.3.6 (Treppen) gilt nur für Treppen im Zuge der Haupterschließung oder ausnahmsweise einer anderen sinnvollen Erschließung.
BerlinTreppen, die nach § 34 BauO nicht notwendig sind, dürfen in begründeten Einzelfällen abweichend von Abschnitt 4.3.6.2 ausgeführt werden."
Mecklenburg-VorpommernDiese Regelung gilt so auch in Mecklenburg-Vorpommern.
NRWAbschnitt 4.3.6 muss nur auf notwendige Treppen im Sinne von § 34 BauO NRW 2018 angewendet werden, soweit diese barrierefreie Bereiche erschließen.
Berlin + Mecklenburg-VorpommernStellen derzeit die umfänglichsten Anforderungen an barrierefreie Treppen in Nichtwohngebäuden. Denn sie fordern eine barrierefreie Gestaltung grundsätzlich für alle Treppen und lassen Abweichungen nur im begründeten Ausnahmefall zu.

B) Wohngebäude (DIN 18040-2, Abschnitt 4.3.6)

BundeslandTreppen-Abschnitt eingeführt?Besonderheiten
MVV TB (Muster)Die Abschnitte 4.3.6 und 4.4 sowie alle Anforderungen mit der
Kennzeichnung „R" sind von der Einführung ausgenommen.
 
Mehrzahl der BundesländerFür Wohnbauten wurde der Abschnitt zu barrierefreien Treppen der DIN
18040-2 in der Mehrheit der
Bundesländer nicht als Vorschrift eingeführt.
 
BerlineingeführtBerlin regelt die Gestaltung von Handläufen für Wohngebäude in der Barrierefreies Wohnen Verordnung (BWoV BE). Danach müssen Treppenläufe in Wohngebäuden ab drei Stufen beidseitig griffsichere Handläufe mit abgerundetem Abschluss haben.
Rheinland-PfalzeingeführtEine Pflicht zum zweiten Handlauf gibt es im Wohnungsbau nur in Berlin und Rheinland-Pfalz.
NRWteilweiseDie VV TB fordert eine nutzbare Treppenbreite von 120 cm bei Gebäuden ohne Aufzug. Abschnitt 4.3.6.3 der VV TB NRW zur DIN 18040-2 wurde geändert: „Handläufe an Treppenläufen und Zwischenpodesten müssen einen sicheren Halt bei der Benutzung der Treppe bieten."
Alle übrigen Bundesländernicht eingeführtAbschnitt 4.3.6 (Treppen) ist von der Einführung ausgenommen.

C) Ausnahmen für kleine Wohngebäude

Von der Einführung ausgenommen ist die Anwendung auf Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen.
Gebäudeklasse (in Österreich Bauklasse)
a) Gebäudeklasse 1
Das sind freistehende Gebäude mit einer Höhe von max. 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (Wohnungen) mit weniger als 400qm Gesamtfläche. Freistehende Gebäude der Land- und Forstwirtschaft (Scheune, Holzlager...)
b) Gebäudeklasse 2
(Nicht freistehende) Gebäude mit einer Höhe von max. 7m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (Wohnungen) mit weniger als 400qm Gesamtfläche. Dies gilt bundesweit einheitlich.

Übersicht nach Bundesland

BundeslandÖffentl. Gebäude: Welche Treppen?Wohnbau: Treppen (Abs. 4.3.6)?Beidseitiger Handlauf
Wohnbau Pflicht?
BWHaupterschließungstreppenAusgenommenNein
BYNur notwendige TreppenAusgenommenNein
BEAlle Treppen (Ausnahme nur
begründet)
Eingeführt (BWoV)Ja
BB, HB, HH, HENur notwendige TreppenAusgenommenNein
MVAlle Treppen (Ausnahme nur begründet)AusgenommenNein
NINur notwendige TreppenAusgenommenNein
NRWNotwendige Treppen (soweit bf.
Bereiche)
Teilweise
(Sonderregelung)
Nur eingeschränkt
RPNur notwendige TreppenEingeführtJa
SL, SN, ST, SH,THNur notwendige TreppenAusgenommenNein

Nachrüstungsregelung (MVV TB)
Bei einer notwendigen Treppe in einem bestehenden Gebäude darf durch den nachträglichen Einbau eines zweiten Handlaufs die nutzbare Mindestlaufbreite um höchstens 10 cm unterschritten werden. Diese Ausnahmeregelung bezieht sich nur auf Treppen mit einer Mindestlaufbreite von 100 cm nach DIN 18065:2020-08. Abweichende Festlegungen bleiben davon unberührt.
Fazit: Die uneinheitliche rechtliche Situation beim barrierefreien Bauen führt bisweilen zu Missverständnissen bei der Planung von Treppen und Rampen. Prüfen Sie daher stets die landesspezifischen Vorschriften in Kombination mit der jeweiligen Landesbauordnung. Die detailliertesten Arbeitshilfen für alle 16 Bundesländer finden sich beim bfb – Barrierefrei Bauen und bei www.nullbarriere.de.