

Rutschsicherheit in allen Bereichen
Wann rutscht man aus?
Diese Frage ist relativ einfach zu beantworten. Sobald man die Kontrolle über den Körperschwerpunkt verliert und man schutzlos der Schwerkraft ausgesetzt ist, dann fällt man hin. Dass dazu viele Faktoren einfließen, wie Alter, Größe, Schuhwerk, Schmutz, Geschwindigkeit, Promillegehalt usw. zeigt, dass es keine Möglichkeit gibt, alle Faktoren zu berücksichtigen. Damit man Rechtssicherheit erlangen kann, gibt es verschiedenste Vorschriften.
Wer ist für die Einhaltung der vorgeschriebenen Rutschsicherheit verantwortlich?
Planer und Architekten sind in der Planungsphase die verantwortlichen Personen. In jeder LBO (Landesbauordnung) gibt es einen besonderen Paragraphen "Das Gebäude muss sicher nutzbar sein." DieserGummiparagraph gilt natürlich auch für die Begehbarkeit. Ist kein Architekt eingebunden, z. B. weil der Auftraggeber bei einer Modernisierung sich direkt an den Handwerker wendet, dann ist der Steinmetz in der „Planungshaftung“. Ist ein anderer Planer tätig, so entbindet das den Handwerker nicht von seiner Hinweispflicht. Bei Gefahr, z. B. Granit mit geschliffener Oberfläche in Außenbereichen, würden wir generell dazu raten, einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht vor der Ausführung hinzuzuziehen, denn Baugefährdung ist ein Straftatbestand, von dem man sich nicht „freischreiben“ kann. Das kostenpflichtige Beratungsgespräch ist immer preiswerter als ggf. sein Privatvermögen komplett zu verlieren.
Was sind die Vorschriften in gewerblichen Bereichen?
1) DGUV Regel 108-003 - Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr
(bisher: BGR 181 und davor bisher ZH 1/571 der Berufsgenossenschaften
In der DGUV Regel 108-003 werden Nutzungs-Bereiche in gewerblich genutzten Innenräumen definiert, die bestimmte R-Werte (R9 bis R13) aufweisen müssen. Diese RWerte charakterisieren die rutschhemmenden Eigenschaften, die ausschließlich stationär im Prüflabor an Testbelägen nach DIN 51130 ("Schiefe Ebene") ermittelt werden. Die Anforderung "R9" in der BGR 181 ist dabei das Ergebnis von Forderungen seitens der Unfallversicherungen. Sie ist eine Mindestanforderung für öffentliche Räume und gilt ausschließlich für ebene Flächen.
Die Prüfung nach DIN 51130 wird wie folgt durchgeführt: Der zu prüfende Belag wird auf ein Prüfgestell gelegt und eine bestimmte Menge eines speziellen Motoröls aufgetragen. Ein Prüfer begeht dann mit normierten Arbeitsschuhen den Belag, während dieser über die hintere Kante angehoben wird. Der Prüfer läuft auf der so immer steiler werden Rampe auf und ab, bis er wegrutscht oder sich unsicher fühlt. Der Neigungswinkel des Belags beziehungsweise der Rampe wird dann gemessen. Die durch dieses Verfahren mittels zweier Probanden festgestellte Gradzahl führt dann zur Einteilung in die entsprechende Bewertungsgruppe. Eine rechtssichere "Vor-Ort-Messung” und Überprüfung des Belags ist nach DIN 51130 nicht möglich.
Tabelle 1) Gradzahlen ohne Werte für Verdrängungsräume
R9 | 6° - 10° | (Böden, Treppen in allgem. Bereichen)
R10 | >10° - 19° | (z. B. Sozialräume WC, Waschraum)
R11 | >19° - 27° | ( z. B. Steinsägerei)
R12 | >27° - 35° | ( z. B. Klinikküchen)
R13 | > 35° | (z. B. Schlachträume)
2) DGUV Information 207-006 Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche
Zitat aus dem Merkblatt, Seite 9: „Ein nassbelasteter Barfußbereich ist mit einem nutzungsgerechten Bodenbelag einzurichten. Für die Auswahl des Bodenbelags ist die DGUV Information 207-006 anzuwenden. Sie hat als Prüfgrundlage die „Schiefe Ebene“ nach DIN 51097. Nur mit diesem Verfahren ist es möglich, alle Bodenbelagsarten zu prüfen. Entsprechend den unterschiedlichen Rutschgefahren werden die einzelnen Bereiche den Bewertungsgruppen A, B oder C zugeordnet, wobei die Anforderungen an die Rutschhemmung von A bis C zunehmen. In der folgenden Tabelle sind für einzelne Bereiche Mindestneigungswinkel festgelegt, die bei der Prüfung nach DIN 51 097 (vgl.
Abschnitt 5) von den Bodenbelägen erreicht werden müssen.“
Das bedeutet, dass die Prüfung mit der gleichen „schiefen Ebene“ durchgeführt wird, allerdings mit entspanntem Wasser und mit nackten Füßen.
Tabelle 2) Mindestneigungswinkel und Beispiele
A - 12° Barfußgänge, Einzel- und Sammelumkleiden
B - 18° Dampfbäder, Beckenumgänge, Duschräume
C - 24° Durchschreitebecken, Kneippbecken, in Wasser führende Treppen
3) DGUV 208-041 „Bewertung der Rutschgefahr unter Betriebsbedingungen“
Die Messung erfolg mit einem Gleitreibmeßgerät (GMG 200) nach DIN 51131.
Eine Einstufung in „R-Werte“ oder „ABC-Werte“ ist nicht möglich. Sie ist eine eigenständige Prüfung, die allerdings nur für den Innenbereich gilt. Die sogenannten μ-Werte entnehmen Sie bitte der Publikation.
Alle Schriften sind bei den Berufsgenossenschaften kostenlos als pdf-Dateien auf deren Webseiten zu finden.
Was für Ausnahmen gibt es in normalen Arbeits- oder Nassbereichen?
In der DGUV Regel 108-003 ist nachzulesen, dass 15 cm von der Wand und in Ecken ein glatter Belag verlegt werden kann, zur Erleichterung der Reinigung.
Wie sieht es aus in Hygienebereichen?
In der DGUV Regel 108-003 ist unter dem Punkt 5.1 nachzulesen, dass der Belag so zu planen ist, dass er auch unter hygienischen Gesichtspunkten einwandfrei ist.
Was können wir daraus folgern?
In gewerblichen Küchen wäre es aus Gründen der Reinigung und Desinfektion sinnvoller, wenn man unter den Schränken und Küchengeräten ein poliertes Material legt. Zusätzlich wäre es empfehlenswert, eine säurefeste Fuge (Reaktionsharz) zu nutzen, da dort i. d. R: öfter mit sauren Reinigungsmitteln gearbeitet wird.
Großflächige Keramikplatten aus NEOLITH® reduzieren dann auch den kritischen Fugenanteil.
Wie sieht das dann bei Gemeinschaftstoiletten aus?
Hinter der Sitzgelegenheit, wo keiner bei normaler Nutzung seine Füße hat und an der Trennwand benötigt man demnach ebenfalls keine R10. Lediglich der Bereich, wo man normalerweise reinkommt bis zur Toilettenschüssel ist rutschsicher auszurüsten. Zur Hygiene kommt aber noch hinzu, dass das Material auch für das zu erwartende Publikum geeignet ist und keine „Keimbrutstätte“ wird. Offenporige oder säureempfindliche
Materialien, wie Basaltina, Kalkstein, Padang Hell, Imperial White usw. sind nur bedingt oder nicht geeignet aus hygienischen Aspekten. In kritischen Objekten wäre es sinnvoller, keinen Naturstein, sondern eher unsere Keramik von „The Size“ zu verwenden.
Gilt die 15 cm Regel auch für Barfußbereiche?
Ja, in der dafür zuständigen Regelung, der DGUV Information 207-006 geht man sogar einen Schritt weiter.
Hier wird darauf hingewiesen, dass für die Reinigung von Barfußbereichen i. d. R. Maschinen notwendig sind. Beispielsweise hinter eine Toilettenschüssel kommt keine Maschine hin. Auch bei bodengleichen Duschen ist das sehr wichtig. Die Randbereiche und die Ecken sollten „glatt“ sein. Besonders in Gebäuden, in denen demente oder inkontinente Personen wohnen oder in öffentlichen Schwimmbädern, bzw. Wellnessbereichen ist das absolut wichtig. Dort sind die hygienischen Eigenschaften vorrangig anzusehen.
Wie sieht das bei Treppen aus?
Zwischen den Geländern muss die notwendige Rutschsicherheit auf der gesamten Fläche gegeben sein. Überstände und Randplatten, die nicht betreten werden können sind dann ausgenommen.
Was gilt in Privathäusern (Treppenhäusern) innen?
Im Grund genommen „nichts“. In seinem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gibt es keine Vorgaben. Ebenso in Mehrfamilienhäusern ohne gewerbliche Nutzung. Allerdings wird bei einem Rutschunfall mit Sicherheit gefragt werden, was die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind. Dann kommt man wieder auf die vorher beschriebenen Regelungen.
Worauf sollte man den Planer in Innenbereichen hinweisen?
Dazu ein Beispiel: Ausgeschrieben wird Azul Nocce poliert für ein Treppenhaus mit 4 Etagen. Dann sollte man den Planer darauf hinweisen, dass die polierten Platten keine Bewertungsgruppe der Rutschsicherheit erfüllen.


Welche Rutschhemmung ist in Außenbereichen einzuhalten?
Für öffentlich zugängliche Treppen ist „R11“ die Mindestanforderung nach BGR 181, als allgemein anerkannte Regel der Technik.
Gehört die Eingangstreppe eines EFH auch dazu?
Ja, als Faustregel kann man sagen „Der Weg, den ein Postbote zurücklegen muss, um ein Einschreiben abzugeben, ist öffentlicher Verkehrsraum“. Die Treppe vom Wohnzimmer zur Terrasse ist reiner Privatbereich.
Der Bauherr möchte aber eine geschliffene / polierte Treppe haben, geht „Freischreiben“?
Eigentlich wäre der korrekte Begriff „Haftungsfreizeichnung“ zu nutzen. Die Antwort ist aber die Gleiche: Nein, denn wenn ein Unglück passiert (z. B. Postbote bricht sich den Halswirbel) kann es eine Strafverfolgung wegen „Baugefährdung § 319 STGB“ nach sich ziehen. Davon kann man sich nicht freischreiben lassen. Es nutzt auch nichts, wenn sie den Betrieb schon lange verlassen oder verkauft haben. Ein Strafverfahren geht nur gegen „natürliche Personen“. Diesen Auftrag sollten sie grundsätzlich ablehnen.
§ 319 StGB – Baugefährdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.
(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Welche Oberflächenbearbeitungen erreichen was?
Da es vom Gestein abhängt, haben wir unsere eigenen Messungen mit dem Material „Pedras Sagadas“ zugrunde gelegt.
Die Schliffzahlen sind mit unseren Maschinen und Schleifmaterialien erstellt worden und nicht übertragbar. „120er Schliff“ ist keine reproduzierbare Oberfläche.
a) Innenbereich
Poliert: nichts
Poliert mit LaserGrip: R9 - R10
Geschliffen: „120“ R9
Satiniert (220er Schlifff und gebürstet): nichts
Geflammt und antik gebürstet (ohne Chemie): R10
b) Außenbereich
Geflammt: R13
Geflammt und abgebürstet: R12
Gesandstrahlt: R11 – R13, je nach Strahlgut
Gesandelt: R11
Gestockt: R12
Gilt das für alle Natursteine?
Jein. Die mit LaserGrip® bearbeiteten Oberflächen sind immer R9. Alle anderen Oberflächen sind variabel. Nero Assoluto oder Labrador erreichen die R9 erst bei einem 60er Schliff. Serizzo hat durch die Eigenporosität schon bei einem 220er Schliff die R9 erreicht.
Wo sind die Lücken?
Wer betrügen will oder sich einen Vorteil bei einer Ausschreibung verschaffen möchte, schafft es auch bei diesen Prüfungen. Dazu ein Beispiel. Ich nehme einen Nero Assoluto mit 60er Schliff und sende es an ein unbedarftes Prüfinstitut. Dazu gibt es eine Materialbeschreibung „Nero Assoluto feinsatiniert“, die das Institut übernimmt ohne es prüfen zu müssen. Es kommt raus „R9“ für „Nero Assoluto feinsatiniert“.
Welches Prüfinstitut beauftragt die Magna?
Wir haben uns für die Baustoffprüfstelle Wismar (www.bps-wismar.de) entschieden, da dieses Institut bei einem vergleichenden Ringversuch immer den gleichen Wert wie die Uni Wuppertal „gemessen“ hat.
Was kostet eine Prüfung, wenn der Auftraggeber das gelieferte Material testen möchte?
Lt. Auskunft der Baustoffprüfstelle Wismar liegt es bei der „R“ Prüfung bei ca. 330 € und bei der „A-B-C“ Prüfung bei ca. 320 € pro Oberfläche. Hinzu kommen Material- und Transportkosten.