Einteilige Duschböden aus Neolith® erfüllen die Vorgabe der Versicherung
In diesem Newsletter möchten wir eine Neuentwicklung von Neolith vorstellen und eine Urteilsbegründung (LG München 25 O 20241/16 und OLG München 25 U 1728/17) bei mehrteiligen Duschböden, die wichtig für alle ist, die Badezimmer ausrüsten. Der Zufall wollte es, dass Neolith zu dem Urteil ein Produkt entwickelt hat, ohne davon zu wissen.
Massivduschtassen aus Naturstein sind kein neues Produkt mehr. Neolith hat jetzt ein Produkt mit einem Abaufspezialisten entwickelt, das ein leichtes, relativ dünnes und fugenloses System entwickelt, was den Kundenwünschen und auch den Anforderungen von Wasserversicherungen entgegenkommt.
Was ist der technische Vorteil des fugenlosen Duschbodens von Neolith?
Eine zementäre Abdichtung kann durchaus von Reinigungsmitteln, die sauer eingestellt sind, „zerfressen“ werden. Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Kunde hat seinen Duschkopf regelmäßig mit einem sauren Mittel eingesprüht. Das „Reinigungswasser“ hat auf Dauer die Fugen direkt unter dem Duschkopf zerfressen, da das Reinigungsmittel pur auf den Boden (immer auf die gleiche Stelle) getropft ist. Kommt es dann auf die Abdichtung, dann wird es kritisch.
Bei der gewerblichen Nutzung ist eine saure Reinigung generell notwendig. Also sollte dementsprechend auch alles säurebeständig sein, auch die Abdichtung. Keine Fugen, kein Problem.
Wie „dick“ ist der Neolith Duschboden?
Lediglich 25 mm dick und mit einem ausreichenden Ablauf von Viega versehen (0,64 L / sek) ist er einer der effektivsten Wasserableitsysteme auf dem Markt.
Ist der gesamte Duschboden gegen saure und „salzige“ Reinigungs- und Duschmittel beständig?
Ja, handelsübliche Haushaltsreiniger für das Bad können weder die Neolith Duschtasse noch das Abflußsystem angreifen. Unübliche Chemikalien, wie Salzsäure oder Backofenreiniger können, wie bei allen Konstruktionen, Probleme hervorrufen. Eine normale Reinigung definitiv nicht.
Wie ist das aus Sicht der Hygiene zu sehen?
Durch das Fehlen von Fugen ist eine absolut hohe Desinfizierbarkeit gegeben, vor allen Dingen auch in Krankenhäusern oder Altenheimen ist das ein wichtiges Kriterium. Die Verkeimung an der vergrößerten Oberfläche von „angeätzten“ Fugen ist dann ausgeschlossen. Eine Ausbreitung, z. B. von Kolibakterien im gesamten Mörtelbett ist somit unmöglich. Eine Desinfektion mit QAV, Glukoprotamin oder Phosphorsäurelösung ist problemlos durchführbar. Auch die Reinigung an sich ist wesentlich effektiver bei der fugenfreien Bauweise. Das ist auch für den Planer in den sensiblen Hygienebereichen extrem wichtig.
Wie ist die Rutschsicherheit eingestellt?
Die Neolith Duschtassen sind so eingestellt, dass R10/B erfüllt wird. Damit sind auch für die gewerbliche Nutzung alle Bedingungen erfüllt.
Kann man die Neolith Duschtassen mit einem Rollstuhl befahren?
Ja, normale Rollstühle sind kein Problem, wenn eine lastabtragende Unterkonstruktion vorhanden ist. Auch bei schweren Rollstühlen mit Gummibereifung und Hebevorrichtung kann durch die spezielle Sandwichbauweise nichts „einbrechen“. Nebenbei ist die Rutschsicherheit auch für Geh-Hilfen ausreichend.
Gibt es auch verschiedene Ablaufabdeckungen?
Ja, entweder in Edelstahl oder in gleicher Farbe.
Mit welchen Lieferzeiten ist zu rechnen?
Durch die Vielzahl der Farben ist es unmöglich alles „auf Lager“ zu haben.Im Moment wird nach Bestellung produziert. Durch die recht hohe Nachfrage sollte man momentan mit einer Lieferzeit von sechs Wochen rechnen.
Gibt es auch passende Duschrückwände in „kleineren Formaten“?
Ja, speziell für Duschen bietet Neolith das Format 260 / 120 cm an, um den Verschnitt zu minimieren.
Wie sieht es mit der Planungssicherheit aus?
Statt einem Estrichleger (der Estrich reißt aus anderen Gründen), einem Sanitärhandwerker („das Rohr ging nicht anders“ oder „Ich dachte, Sie machen die Abdichtung“) hat der Verleger das Gesamtsystem nur an das „Loch“ im Boden auf einem stabilen Unterbau anschließen zu lassen und das planerische Risko ist drastisch verkleinert worden.
Inwieweit sind fugenlose Duschböden juristisch relevant?
Dazu möchten wir zwei wichtige Urteile vorstellen, die für jeden Verleger und auch Endkunden eine Versicherungsfalle sein können, besonders bei bodengleichen Duschen. (LG München 25 O 20241/16 und OLG München 25 U 1728/17)
Was ist passiert?
Ein gefliester Duschboden hat Wasser in die darunter liegenden Räume durchgelassen. Die Leitungswasserversicherung weigerte sich, den Schaden zu bezahlen und bekam recht. In der 2. Instanz wurde das vom OLG München bestätigt.
War die Abdichtung „Schuld“?
Das wurde nicht verhandelt. Ob und inwieweit der Ersteller verklagt wurde, ist nicht bekannt.
Worauf beruft sich die Versicherung?
Aus dem Urteil des LG:
„Gemäß § 1 Nr. 1 AWB leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Leitungwasser zerstört oder beschädigt werden. Gemäß § 1 Nr. 2 AWB ist Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen „Wasser, das
a) aus den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung,
b) aus den sonstigen, mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung,
c) aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist."
4 Gemäß § 1 Nr. 5 b) AWB sind Schäden von der Versicherung ausgeschlossen, die durch Plantsch- und Reinigungswasser verursacht werden.
5 Gemäß § 7 Nr. 1 a) cc) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
„alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Störungen oder Mängel an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen und Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen“.
6 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 vorsätzlich verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Wie war die Argumentation der Versicherung im Detail?
Hier wieder ein Zitat aus dem Urteil des LG: Die Beklagte ist der Ansicht, ein versicherter Leitungswasserschaden liege nicht vor. Ursächlich für den Schaden seien undichte Fliesenfugen sowie gerissene Fliesen. Ein Rohrbruch oder eine sonstige Beschädigung an Rohren habe unstreitig nicht vorgelegen. Es sei auch kein Leitungswasser aus Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung ausgetreten. Es habe auch kein bestimmungswidriger Leitungswasseraustritt gemäß § 1 Nr. 1 b vorgelegen. Das Wasser, welches beim Duschen aus dem Duschkopf ausgetreten sei, sei bestimmungsgemäß ausgetreten. Es sei beim Duschen auch bestimmungsgemäß verwendet worden. Das Wasser sei dann durch die undichten Fugen und beschädigten Fliesen in das Mauerwerk eingedrungen anstatt vollständig bestimmungsgemäß über den Abiauf abzufließen.
Was bedeutet das für den Handwerker?
Es bedeutet, dass ein bodengleicher Duschboden mit Fugen nicht gegen Leitungswasserschäden versichert ist, da es sich nicht um ein angeschlossenes Bauteil handelt. Unserer Meinung nach wäre ein juristisch sattelfester „Hinweis“ ab dem Urteil vom OLG (2. Instanz) gegenüber dem AG notwendig.
Gibt es Alternativen zu Fugen im Duschboden?
Ja, ganz klar eine einteilige Duschwanne, denn die gilt dann als angeschlossenes Bauteil.
Geht dann nur Plastik, Massivnaturstein oder Metall?
Nein, definitiv nicht. Neolith hat ein System entwickelt, wo die bodengleiche Dusche ein „angeschlossenes Bauteil“ ist und somit die Versicherungsbedingung erfüllt.